Sozialadäquanz im Strafrecht
Zur Knabenbeschneidung
Die Rechtswissenschaft tut sich bei der Anwendung von Straftatbeständen schwer, gesellschaftliche Wertvorstellungen zu berücksichtigen.Unter inhaltlicher Entwicklung der weithin vernachlässigten Lehre Welzels schlägt Thomas Exner mit dem Topos »Sozialadäquanz« vor, formal-logische Tatbestandsurteile um eine subsidiär materielle Richtigkeitskontrolle zu ergänzen: Verhaltensweisen, die sozial unauffällig, allgemein gebilligt sowie geschichtlich üblich sind, sollen als »sozialadäquat« gerade nicht zu einem an sich (formell) verwirklichten Tatbestand zählen.Die rituelle Knabenbeschneidung, die - anders als bei Mädchen unter dem Stichwort »Genitalverstümmelung« - unter dem wertneutralen Begriff »Zirkumzision« bisher ein (straf)rechtliches Schattendasein führt, dient dabei als Beispiel eines Verhaltens, das wegen seines Kindeswohlverstoßes zwar letztlich formell eine gefährliche Körperverletzung ist, gleichwohl aber dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Teil I: EinleitungEinführung - Untersuchungsgegenstand - UntersuchungsverlaufTeil II: Tatbestandsmäßigkeit der BeschneidungEinfache Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB - Gefährliche Körperverletzung 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGBTeil III: Rechtfertigung kraft elterlicher EinwilligungVorüberlegungen zur Möglichkeit der Rechtfertigung kraft elterlicher Einwilligung - Kindeswohl: Die Grenze der elterlichen Einwilligung - Elterliches Erziehungsinteresse und Interessensphäre des Kindes - ErgebnisTeil IV: Soziale Adäquanz der rituellen Beschneidung?Die Rechtsfigur der Sozialadäquanz - Rituelle Beschneidung als sozialadäquates VerhaltenTeil V: ZusammenfassungKnabenbeschneidung im gegenwärtigen Rechtsstaat - AusblickLiteratur- und Stichwortverzeichnis
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Exner, Thomas
| ISBN | 9783428134878 |
|---|---|
| Medientyp | Buch |
| Copyrightjahr | 2011 |
| Verlag | Duncker & Humblot |
| Umfang | 214 Seiten |
| Sprache | Deutsch |