Die direkte und die analoge Anwendbarkeit des § 16 II StGB
Die direkte und die analoge Anwendbarkeit des § 16 II StGB
16 II StGB blieb in der allgemeinen Irrtumslehre lange weitgehend unbeachtet. Durch einen Beschluss vom 19.10.2022 hat der Bundesgerichtshof die Norm nun wieder in den Fokus gerückt und entschieden, dass »milderes Gesetz« im Sinne von
16 II StGB nur eine privilegierende lex specialis sein könne. Im ersten Teil der Arbeit wird der direkte Anwendungsbereich der Norm analysiert und der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine rein materiell-unrechtsbasierte Auslegung des Begriffes des »milderen Gesetzes« gegenübergestellt. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen werden im zweiten Teil der Arbeit Kriterien für die analoge Anwendbarkeit der Norm entwickelt. Die Analogiefähigkeit der Norm wird dabei insbesondere auf Strafzumessungsebene relevant. Im Zuge der dogmatischen Analyse wird aufgezeigt, dass die Wertung des
16 II StGB trotz seines begrenzten direkten Anwendungsbereichs dogmatisch gleichberechtigt neben die des praktisch bedeutsameren
16 I StGB tritt.
1. Direkter AnwendungsbereichBegriffsbestimmungen - Rechtslage vor Einführung des 16 II StGB - Der Anwendungsbereich der eingeführten gesetzlichen Regelung: Bestimmung des »milderen Gesetzes« i.S.d. 16 II StGB2. Analoge Anwendbarkeit des 16 II StGBAnaloge Anwendbarkeit des 16 II StGB auf minder schwere Fälle und Ausschlussgründe für besonders schwere Fälle - Persönliche Strafausschließungsgründe - Prozessvoraussetzungen, Straffreierklärung, Absehen von StrafeAusblick: 16 II und der Erlaubnistatbestandsirrtum
Götz, Christine Marie
| ISBN | 9783428195671 |
|---|---|
| Medientyp | Buch |
| Copyrightjahr | 2025 |
| Verlag | Duncker & Humblot |
| Umfang | 188 Seiten |
| Sprache | Deutsch |