Betäubungsmittel in der Apotheke

Welche Betäubungsmittel gibt es?

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Arten von Betäubungsmitteln:

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I)
  • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II)
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III)

Ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff aus Anlage III kann ein Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen (z.B. Fentanyl).

Stoffe aus der Anlage II sind z.B. Rohstoffe, aus denen Arzneistoffe hergestellt werden können. Sie sind aber nicht zur Abgabe bestimmt.

Betäubungsmittel der Anlage I kommen nicht in der Apotheke vor. Hier finden sich Substanzen, die Drogenabhängige missbräuchlich verwenden (z.B. Heroin).    

Was muss die Apotheke bei Betäubungsmitteln dokumentieren?

Eine Apotheke muss den Verbleib und Bestand von Betäubungsmittel dokumentieren (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung).

  • Bezeichnung
  • Datum des Zugangs oder des Abgangs
  • Zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand
  • Lieferer, Empfänger oder Verbleib
  • Nummer des Betäubungsmittelrezeptes
  • Verschreibenden Arzt

Die Apotheke muss Formblättern verwenden. Alternativ kann die Apotheke auch elektronisch dokumentieren, wenn ein Ausdruck nach dem Schema der Formblätter möglich ist. Der deutsche Apothekerverlag bietet die elektronische Form als BtM-Programm. Alternativ steht ein Ringbuchsystem mit den Vorgaben entsprechenden Karteikarten zur Verfügung. 

Wie lange muss die Apotheke Dokumentation zu Betäubungsmitteln aufbewahren?

Die Apotheke muss die Dokumentation zu Verbleib und Bestand von Betäubungsmittel für 3 Jahre aufbewahren.

Wer darf Betäubungsmittel verschreiben?

Grundsätzlich dürfen neben Humanmedizinern auch Zahn- und Tierärzte Betäubungsmittel verschreiben. Wer welche Betäubungsmittel verschreiben darf, ist in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung festgehalten.

Gibt es noch eine Höchstmengenregelung bei Betäubungsmitteln?

Die Regelung, dass Ärzte nur bestimmte Mengen ohne die Kennzeichnung “A” verordnen dürfen, ist entfallen. Die Regelung sollte die Patientensicherheit erhöhen. Am Ende war es aber nur noch ein unnötiger regulatorischer Aufwand für Apotheker und Ärzte. Das Bundeskabinett hat die Reglung mittlerweile als verzichtbar eingestuft. [daz.online]
Nachweis über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln nach § 13 BtMVV
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