Betäubungsmittel in der Apotheke
Welche Betäubungsmittel gibt es?
- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I)
- verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II)
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III)
Ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff aus Anlage III kann ein Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen (z.B. Fentanyl).
Stoffe aus der Anlage II sind z.B. Rohstoffe, aus denen Arzneistoffe hergestellt werden können. Sie sind aber nicht zur Abgabe bestimmt.
Betäubungsmittel der Anlage I kommen nicht in der Apotheke vor. Hier finden sich Substanzen, die Drogenabhängige missbräuchlich verwenden (z.B. Heroin).
Was muss die Apotheke bei Betäubungsmitteln dokumentieren?
- Bezeichnung
- Datum des Zugangs oder des Abgangs
- Zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand
- Lieferer, Empfänger oder Verbleib
- Nummer des Betäubungsmittelrezeptes
- Verschreibenden Arzt
Die Apotheke muss Formblättern verwenden. Alternativ kann die Apotheke auch elektronisch dokumentieren, wenn ein Ausdruck nach dem Schema der Formblätter möglich ist. Der deutsche Apothekerverlag bietet die elektronische Form als BtM-Programm. Alternativ steht ein Ringbuchsystem mit den Vorgaben entsprechenden Karteikarten zur Verfügung.